AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BR-Energiesysteme GmbH über Lieferung und Montage von Energiesystemen

1 Geltungsbereich

1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Auskünfte, Beratungen, Angebote, Aufträge, Kaufverträge, Lieferungen und Montage von Energiesystemen oder Bestandteilen von Energiesystemen (im Folgenden “System” oder “Ware”), die wir an Auftraggeber (im Folgenden “Kunde”) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Bestandteile eines Energiesystems sind: Photovoltaikanlagen („PV-Anlagen“), bestehend aus Solarpaneelen,  Unterkonstruktionen für Solarpaneele, Wechselrichtern; Stromspeichern;  Wärmeerzeuger wie  z.B. Wärmepumpen; Warmwasserspeicher; Ladestationen für Elektrofahrzeuge; Notstromsysteme  sowie die dazugehörige Verkabelung und Zubehör.

1.3 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen, auch in kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Kunden oder eines Dritten, werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Im Fall eines Widerspruchs oder sonstiger Abweichungen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den vertraglichen Vereinbarungen gemäß der Bestellung geht die Bestellung den AGB vor.

2 Vertragsabschluss

2.1 Für den Umfang und den Preis der Leistung ist das zeitlich letzte Vertragsangebot des Verkäufers maßgeblich.

2.2 Die geschuldeten Beschaffenheiten der Waren sind der jeweiligen Produktbeschreibung des Herstellers zu entnehmen.

2.3 Der Kunde erklärt, dass er Betreiber der vertragsgegenständlichen PV-Anlage ist und es sich beim Installationsort um ein begünstigtes Gebäude gemäß § 12 Abs. 3 UStG handelt oder die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird.

2.4 Vertragliche Nebenleistungen, insbesondere die Verpflichtung zur Anmeldung beim Netzbetreiber und zur Meldung bei der Bundesnetzagentur, bedürfen der Aufnahme in die Vertragserklärung des Verkäufers.

2.5 Die Bestellung durch den Kunden erfolgt in Textform an BR-Energiesysteme GmbH (im Folgenden BRES) und bezieht sich auf ein Angebot mit einer Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung wird von BRES, in der Regel bei oder nach einem Orts- und Beratungstermin oder auf Grundlage von Kundeninformationen in Absprache mit dem Kunden, erstellt.

2.6 Die Bestellung des Kunden wird durch BRES innerhalb von 2 Wochen nach Eingang in Textform bestätigt. Der Kunde erhält eine “Auftragsbestätigung” (im Folgenden auch “Vertrag”). Geht dem Kunden innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung zu, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. BRES kann die Bestellung eines Kunden jederzeit zurückweisen, insbesondere wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden bestehen.

2.7 BRES oder die von BRES beauftragten Unternehmen, sind berechtigt, nach der Auftragsbestätigung weitere Vor-Ort-Termine mit dem Kunden durchzuführen, um die Lieferung, Installation und Logistik zu planen. Der Kunde verpflichtet sich, für Absprachen und Rückfragen in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stehen.

2.8 Sollte sich während der konkreten Anlagenplanung herausstellen, dass aus technischen Gründen  eine Anpassung der Bestellung erforderlich ist, wird BRES dies dem Kunden unverzüglich mitteilen und geänderte Vertragsunterlagen in Textform zukommen lassen. Sollte zwischen dem Kunden und BRES keine Einigung über die Änderungen zustande kommen, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.

2.9 Anpassungen der Bestellung betreffend die exakte Größe und Leistung der Anlage aufgrund eines aktuellen Aufmaßes oder sonstiger aktualisierter Informationen über den Errichtungsort, die nicht zu einer Veränderung der genannten Werte von mehr als 10 % führen, können von BRES einseitig vorgenommen werden. Im Übrigen gilt Ziffer 2.7.

3 Widerrufsrecht des Kunden

3.1 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), so steht ihm unter den Voraussetzungen und Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu, sofern der Kunde einen Vertrag mit BRES als Verbraucher im Wege des Fernabsatzes abschließt (z.B. per Telefax, EMail, Brief). Dies gilt nicht für Verträge die auf Anfrage des Kunden mit BRES nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden.

3.2 Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung den Anschluss der PV-Anlage an sein Netz über den Verknüpfungspunkt des Grundstücks ablehnt.

3.3 Übersteigt die Preiserhöhung 15 % des ursprünglichen Preises (in Bezug auf 4.2), sind beide Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die vom Kunden geleistete Anzahlung ist in deisem Fall zurückzuerstatten.

4 Kaufpreis und Zahlung

4.1 Der Kaufpreis, die Liefer- und Montagekosten ergeben sich aus der Bestellung.

4.2. Der Kaufpreis basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Umständen. Sollten sich nach Vertragsschluss für BRES unvorhersehbare und für BRES nicht beeinflussbare Kostensteigerungen ergeben, wie z.B. durch erhöhte   Transportkosten, Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Preiserhöhungen von Waren oder Währungsschwankungen, behalten wir uns das Recht vor, die Preise nach eigenem Ermessen anzupassen.

4.3 Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das von BRES angegebene Konto. Die Staffelung bezieht sich auf den Gesamtpreis und ist wie folgt festgelegt: 30% nach Auftragserteilung und 70% nach der Fertigstellung.

4.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Zahlung (4.3) innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Eintreten zu leisten. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug ohne, dass es einer Mahnung durch BRES  bedarf. Bei Zahlungsverzug des Kunden beträgt der Verzugszins jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

4.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist BRES berechtigt, abgeschlossene und abgenommene Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Teilabnahmen gesondert abzurechnen. Die übrigen abzunehmenden Lieferungen und Leistungen werden nach Abnahme abgerechnet.

4.6 BRES behält sich das Recht vor, Rechnungen in elektronischer Form, insbesondere per EMail, zu stellen.

4.7 BRES ist gemäß § 48 Abs. 2 EStG vom Steuerabzug bei Bauleistungen befreit. Eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nach §48b EstG Abs. 1 Satz 1 EStG kann auf Anfrage  vorgelegt werden. Es steht dem Kunden frei die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung im Portal des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) zu überprüfen.

5 Lieferung und Annahme

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

5.2 Die vertraglich vereinbarte Fristen und Termine (Lieferung und Leistung) sind als Circa-Angaben zu verstehen. Die in der Auftragsbestätigung seitens BRES genannten Termine oder Fristen sind verbindlich.

5.3  Ist eine fristgerechte Lieferung oder Leistung auf Grund von höheren Gewalt nicht möglich, verlängert sich die Lieferung oder Leistung entsprechend nach Beendigung der Störung.

5.4 Die Fristen verlängern sich, falls der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die hierdurch nachweislich entstandenen Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

5.5 BRES teilt dem Kunden rechtzeitig den  Liefertermin der Waren mit und liefert diese  entsprechend  zu dem vereinbarten Montagetermin.

5.6 BRES ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, sofern hierdurch die Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

5.7 Der Kunde verpflichtet sich eine  ordnungsgemäße Anlieferung an die Lieferadresse zu ermöglichen. Dafür stellt der Kunde sicher, dass die Waren ebenerdig mit einem 7,5t LKW mindestens bis zur Bordsteinkante angeliefert werden kann. Sollte eine solche Anlieferung nicht möglich sein, ist der Kunde verpflichtet, dies der BRES unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Kunde an einem ordnungsgemäß mitgeteilten verbindlichen Liefertermin nicht erreichbar oder die Anlieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich sein, so kann BRES die entstandenen Kosten dem Kunden unter Nachweis der Berechnungsgrundlage in Rechnung stellen.

5.8 Der Kunde hat ferner zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die angelieferten Waren vor Diebstahl oder Beschädigung zu sichern.

6 Pflichten des Kunden und Montage

6.1. BRES führt keine Überprüfung der Statik des Gebäudes und des Gebäudedachs sowie dessen Eignung für die Installation von Systemen, insbesondere einer PV-Anlage, durch. Der Kunde sichert zu, dass das Gebäude und das Dach für die Montage gelieferter Systeme geeignet sind sowie alle notwendige Genehmigungen vorliegen. Dies betrifft insbesondere:

  • Ausreichende statische Tragfähigkeit des Gebäudes sowie des Gebäudedachs und dessen Eignung für die Montage einer PV-Anlage.
  • Genehmigung des örtlichen Netzbetreibers.
  • Nach dem Stand der Technik (DIN VDE 0100) installierte Hauselektrik.
  • Vorhandensein eines dauerhaften Internetzugangs für den Betrieb einer PV-Anlage.

6.2 BRES haftet nicht für Schäden an Dach und Gebäude bei fehlenden Eignung von Dach und Gebäude für die Installation von Systemen, insbesondere einer PV-Anlage.

6.3 Der Kunde sorgt für ausreichend Vorrat an Ersatzdachziegeln oder verpflichtet sich bei Bedarf diese unverzüglich zur Verfügung zu stellen, so dass die Installationsarbeiten nicht behindert werden.

6.4 Die Inbetriebnahme durch BRES beinhaltet nicht den Anschluss bzw. den Betrieb von Zähl- oder Messeinrichtungen. Erklärungen seitens Kunden gegenüber dem Netzbetreiber erfolgen in erforderlicher Form durch den Kunden selbst. Auf Wunsch kann der Kunde BRES für entsprechende Tätigkeiten schriftlich bevollmächtigen. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde alle notwendigen Unterlagen der BRES für die Anmeldung zur Verfügung zu stellen.

6.5 Für Vorgaben des Netzbetreibers ist  BRES nicht verantwortlich.

6.6 BRES übergibt dem Kunden nach Fertigstellung alle erforderlichen Unterlagen, erklärt die wesentlichen Funktionen und gibt eine Bedienungseinführung der Systeme.

7 Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Gefahrenübergang der Systeme geht mit der Inbetriebnahme der Systeme auf den Kunden über.

7.2  Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden sind die Systeme und das Zubehör das Eigentum  von BRES („Eigentumsvorbehalt“).

7.3 Der Kunde ist verpflichtet am Vorbehaltseigentum alle anfallenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durch qualifizierte Personen durchführen zu lassen.

7.4 Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts von gelieferter Ware oder bereits installierter Ware auf Gebäuden und Gründstücken gilt § 95 BGB.

7.5 Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Eigentumsübertragung oder Veräußerung an Dritte unzulässig.

7.6 Bei Pfändung von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt sind oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Vorbehaltseigentum von BRES hinzuweisen und BRES unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8 Gewährleistung

8.1 Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die § 434 ff. BGB.

8.2 Auf Wunsch des Kunden kann ein gesonderter Garantievertrag abgeschlossen werden, welcher über die gesetzlichen Vorgaben hinaus einwandfreie Funktion der Systeme regelt.

8.3 Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten werden für die Systeme Garantien gemäß den spezifischen Herstellerangaben gewährt  (“Herstellergarantien”), soweit diese vorliegen.

8.4 Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung. Mündliche Absprachen sowie sonstige Werbematerialien sind nicht verbindlich.

8.5 Notwendige Änderungen, die auf Grundlage rechtlicher Vorschriften oder Anforderungen des örtlichen Netzbetreibers basieren, stellen keinen Mangel dar. Dies gilt für eine technische Verbesserung aber auch für den Einsatz von gleichwertigen Komponenten, die den Vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen. Sollten gleichwertige Systeme zum Einsatz kommen, hat der Kunde keinen Anspruch auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Systeme.

8.6 Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Prognosen von Systemen oder Modellen sind unverbindlich und stellen keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar. BRES übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Kalkulationen sowie in den Kalkulationen enthaltenen Angaben.

8.7 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel bei Übergabe kennt und sich damit einvertanden erklärt bzw. die Mängel nicht schriftlich anzeigt. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde diese bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkannt hat oder hätte erkennen können und diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Systeme bei BRES in Textform geltend macht.

8.8 Im Falle von Gewährleistungsansprüchen seitens Kunden, gewährt dieser BRES oder unterbeauftragten Firmen zu Prüfzwecken sowie zum Zweck der Nachbesserung den Zutritt zu den entsprechenden Anlagen.

8.9 BRES hat im Falle eines nicht erfolgreichen Nachbesserungsversuchs das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Nachbesserungsversuch vorzunehmen. Das Recht, zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern steht dem Kunden erst zu, wenn der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.

8.10  Technische Systeme unterliegen Degradation (Verschlechterung der Leitstungsfähigheit von technischen Systemen im Laufe der Zeit) . Dies stellt keinen Mangel dar und ist somit von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.11 Änderungen an Systemen durch den Kunden oder Dritte führt zum Erlöschen der Gewährleistung.

9 Haftung

9.1 Die Vertragspartner haften, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner vertrauen darf.

9.3 Die Haftung der Vertragspartner ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.  In allen übrigen Fällen ist die Haftung vorbehaltlich der Regelung in 9.1, ausgeschlossen.

9.4 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten für persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Gesellschaftern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner.

9.5 Eine Haftung von BRES bleibt nach dem Produkthaftungsgesetz von den Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen unberührt.

10 Rücktritt

10.1 Kann BRES die Termine oder Fristen, auf Grund von Lieferanten, unterbeauftragter Unternehmen nicht einhalten, ist BRES berechtigt von dem Vertrag (2.6) zurückzutreten. Die vom Kunden geleistete Anzahlung ist in diesem Fall zurückzuzahlen.

10.2 BRES ist ferner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls rechtliche Gründe hierfür vorliegen (z.B. fehlende Genehmigungen), Statische Voraussetzungen nicht erfüllt sind, für die Installation ungeeignete Hauselektronik vorliegt oder begründeter Zweifel an Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommt.

11 Eigentumsrechte

11.1 Dem Kunden werden keine Rechte an den ihm zur Verfügung gestellten Informationen jeglicher Art übertragen.

11.2 Der Kunde ist einverstanden, dass Fotos der fertiggestellten Anlage auf der Internetseite von BRES als umgesetzte Beispiel-Projekt veröffentlicht werden. Andernfalls bedarf es eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden.

12 Schlussbestimmungen

12.1 BRES ist berechtigt alle vereinbarten Lieferungen und Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlich verfolgten Zielsetzung am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

12.3 Es gelten ausschließlich schriftliche Vereinbarungen der Vertragspartner. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend und bestehten somit nicht.

12.4 Verbraucherinformationen dürfen sowohl in Papierform, als auch  einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden unabhängig  davon ob der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde oder nicht.  

12.5  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen BRES und dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, das Gericht Hanau ausschließlich zuständig.